(05/ 2021) Ab dem 1. März 2021 sind für Straßenbauvorhaben, die unter den Anwendungsbereich der 16. BImSchV (Lärmvorsorge, Lärmsanierung und zur Prüfung straßenrechtlicher Maßnahmen aus Lärmschutzgründen) fallen die „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – RLS-19“ anzuwenden.

Mit Inkrafttreten der RLS-19 gibt es geänderte Anforderungen an die Grundlagendaten für die schalltechnischen Untersuchungen. Entsprechend den neuen Anforderungen müssen die entsprechenden Grundlagendaten für die Lärmkennwerte aus den verkehrsplanerischen Untersuchungen neu aufbereitet und bereitgestellt werden.

Mit der RLS-19 wurde u. a. die Tonnagebegrenzung für Schwerverkehrsfahrzeuge auf 3,5 t festgesetzt. Eine Umrechnung auf 2,8 t, wie bisher in der RLS-90, kann somit entfallen. Neu ist die Aufteilung in zwei Lkw-Klassen und die Einbeziehung von Krädern in die Lkw2-Fahrzeugklasse.

Das Ingenieurbüro IVAS erarbeitet derzeit für zahlreiche Maßnahmen die erforderlichen Lärmkennwerte gemäß RLS-19 auf.

(Quelle Bild: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen)